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Keine Naturalteilung eines Badehauses; fehlende Wohnungseigentumstauglichkeit

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Eine wohnungseigentumstaugliche sonstige selbständige Räumlichkeit im Sinn des § 2 Abs 2 WEG erfordert, dass es sich um einen abgeschlossenen selbständigen Teil des Gebäudes handelt, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung muss der selbständigen Räumlichkeit und nicht den Allgemeinflächen zukommen. In die Beurteilung, ob den in den Teilungsvorschlägen vorgesehenen Räumlichkeiten erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist die Nutzungsmöglichkeit von Freiflächen der gemeinschaftlichen Liegenschaft zu Badezwecken nicht miteinzubeziehen. Die Wohnungseigentumstauglichkeit von nur als Umkleidekabine oder als Lager für Badesachen zu nutzenden Räumen kann daher nicht alleine daraus abgeleitet werden, dass mit der Stellung als Mit- und Wohnungseigentümer eine exklusive Bademöglichkeit an einem See verbunden ist.

  • OGH, 04.07.2023, 5 Ob 185/22z
  • fehlende Wohnungseigentumstauglichkeit
  • BBL-Slg 2023/211
  • Keine Naturalteilung eines Badehauses
  • § 843 ABGB
  • Baurecht
  • § 2 Abs 2 WEG

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