


Einräumung Notweg; Antragslegitimation; Anteilsinhaber einer Agrargemeinschaft
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 26
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 739 Wörter, Seiten 244-245
20,00 €
inkl MwSt




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Zur Antragstellung auf Einräumung eines Notweges sind nur der Eigentümer und der Bauberechtigte der notleidenden Liegenschaft, nicht aber sonstige dinglich oder obligatorisch Rechteinhaber berechtigt.
Eine Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis im Sinn des §§ 825 ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofes nutzungsberechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser „Stammsitz-“ („Rücksitz“) Liegenschaft verbunden sind.
-
- § 827 ABGB
- § 825 ABGB
- OGH, 28.06.2023, 9 Ob 100/22d
- Einräumung Notweg
- BBL-Slg 2023/209
- Anteilsinhaber einer Agrargemeinschaft
- Baurecht
- Antragslegitimation
- § 1 NWG
- § 826 ABGB
Zur Antragstellung auf Einräumung eines Notweges sind nur der Eigentümer und der Bauberechtigte der notleidenden Liegenschaft, nicht aber sonstige dinglich oder obligatorisch Rechteinhaber berechtigt.
Eine Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis im Sinn des §§ 825 ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofes nutzungsberechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser „Stammsitz-“ („Rücksitz“) Liegenschaft verbunden sind.
- § 827 ABGB
- § 825 ABGB
- OGH, 28.06.2023, 9 Ob 100/22d
- Einräumung Notweg
- BBL-Slg 2023/209
- Anteilsinhaber einer Agrargemeinschaft
- Baurecht
- Antragslegitimation
- § 1 NWG
- § 826 ABGB