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Bau-Delegierungsverordnung; Begriff „Bauten der Gemeinde“

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Bau-Delegierungsverordnungen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen.

Bei Bauvorhaben, in denen der Gemeinde durch privatrechtliche Verträge ein Nutzungs- oder Mitspracherecht (hier: in Form eines Vergabevorschlagsrechts für betreute Wohnungen) eingeräumt wird, handelt es sich um keinen „Bau der Gemeinde“.

  • Bau-Delegierungsverordnung
  • § 1 Abs 1 Z 1 lit c Bau-DelegierungsV 1998 für den Bezirk Zell am See – Pinzgau
  • VwGH, 18.10.2012, 2012/06/0171
  • Begriff „Bauten der Gemeinde“
  • BBL-Slg 2013/51
  • Baurecht

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