


Bau-Delegierungsverordnung; Begriff „Bauten der Gemeinde“
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 16
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 230 Wörter, Seiten 67-68
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Bau-Delegierungsverordnungen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen.
Bei Bauvorhaben, in denen der Gemeinde durch privatrechtliche Verträge ein Nutzungs- oder Mitspracherecht (hier: in Form eines Vergabevorschlagsrechts für betreute Wohnungen) eingeräumt wird, handelt es sich um keinen „Bau der Gemeinde“.
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- Bau-Delegierungsverordnung
- § 1 Abs 1 Z 1 lit c Bau-DelegierungsV 1998 für den Bezirk Zell am See – Pinzgau
- VwGH, 18.10.2012, 2012/06/0171
- Begriff „Bauten der Gemeinde“
- BBL-Slg 2013/51
- Baurecht
Bau-Delegierungsverordnungen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen.
Bei Bauvorhaben, in denen der Gemeinde durch privatrechtliche Verträge ein Nutzungs- oder Mitspracherecht (hier: in Form eines Vergabevorschlagsrechts für betreute Wohnungen) eingeräumt wird, handelt es sich um keinen „Bau der Gemeinde“.
- Bau-Delegierungsverordnung
- § 1 Abs 1 Z 1 lit c Bau-DelegierungsV 1998 für den Bezirk Zell am See – Pinzgau
- VwGH, 18.10.2012, 2012/06/0171
- Begriff „Bauten der Gemeinde“
- BBL-Slg 2013/51
- Baurecht