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Dienstgeberhaftungsprivileg; „Scheinselbständigkeit“; Baustellenunfall; Rechtsmissbrauch; Verkehrsmittel iSd § 333 Abs 3 ASVG

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Der Dienstgeber kann auch gegenüber einem Scheinselbstständigen das Dienstgeberhaftungsprivileg in Anspruch nehmen. Darin liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten.

Ein Radlader, der als reines Baustellenfahrzeug eingesetzt wird und nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist, ist kein Verkehrsmittel im Sinne des § 333 Abs 3 ASVG.

  • Rechtsmissbrauch
  • § 333 Abs 3 ASVG
  • Dienstgeberhaftungsprivileg
  • OGH, 25.10.2012, 2 Ob 214/11a
  • „Scheinselbständigkeit“
  • BBL-Slg 2013/63
  • Baurecht
  • Verkehrsmittel iSd § 333 Abs 3 ASVG
  • Baustellenunfall

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