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Verjährung der Werklohnforderung bei ungerechtfertigtem Verbesserungsbegehren

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Bei Erhebung einer berechtigten Mängelrüge beginnt die Verjährung mit der Behebung des Mangels oder mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Werkunternehmer die Verbesserung objektiv möglich war. Bei Unterlassung der Verbesserung beginnt die Verjährung mit der objektiven Möglichkeit oder ab Ablehnung der Verbesserung. Bei unberechtigter Mängelrüge kann die Werklohnforderung ab Erkennbarkeit der mangelnden Berechtigung der Mängelrüge geltend gemacht werden, mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die Verjährung zu laufen.

  • § 1478 ABGB
  • § 1170 ABGB
  • Verjährung der Werklohnforderung bei ungerechtfertigtem Verbesserungsbegehren
  • OGH, 28.11.2012, 7 Ob 138/12p
  • BBL-Slg 2013/72
  • Baurecht
  • § 1052 ABGB
  • § 1167 ABGB

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