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Grundsatz der möglichsten Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen; Bebauungsplan; Gleichheitssatz; Baugrenzlinie; gärtnerische Ausgestaltung

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Die Aufhebung der Verpflichtung einer Grundeigentümerin zur gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen bei gleichzeitiger Heranrückung der Baufluchtlinie an die Grundstücksgrenze ist gleichheitswidrig, wenn dadurch Personen, die einer Rechtspflicht (hier: zur gärtnerischen Ausgestaltung) nicht nachkommen sind, besser gestellt werden als Personen mit rechtskonformem Verhalten.

Ist ein Widmungsgebiet mit geschlossener Bauweise nicht von Verkehrsflächen umgeben, muss zur Schließung einer planwidrigen Lücke im § 76 Abs 8 wr BauO die Baufreiheit an den Grundstücksgrenzen im Bebauungsplan entsprechend beschränkt werden (hier: durch Festlegung von Baugrenzlinien oder die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung).

Ein Bebauungsplan, der aus der Bauordnung abzuleitende Beschränkungen der Baufreiheit (hier: Grundsatz der möglichsten Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen) nicht enthält, widerspricht dem Gesetz und auch dem Bestimmtheitsgebot (Art 18 B-VG), wenn er den Rahmen für ein rechtskonformes Verhalten der Verwaltungsbehörde nicht ausreichend festlegt.

  • gärtnerische Ausgestaltung
  • Grundsatz der möglichsten Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen
  • Gleichheitssatz
  • Baugrenzlinie
  • § 76 Abs 8 wr BauO
  • Art 18 B-VG
  • BBL-Slg 2013/57
  • § 5 Abs 4 wr BauO
  • § 1 Abs 4 wr BauO
  • VfGH, 20.06.2012, V 7/12
  • § 79 wr BauO
  • Baurecht
  • Bebauungsplan
  • § 6 Abs 8 wr BauO
  • § 5 Abs 6 wr BauO

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