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Kein Regressanspruch der Versicherung gegen den leicht fahrlässig handelnden Wohnungseigentumsbewerber

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Der Wohnungseigentumsbewerber, der leicht fahrlässig einen Wasserschaden in der bereits übergebenen Wohnung und davon ausgehend in anderen Wohnungen sowie im Stiegenhaus des Wohnungseigentumsobjektes verursacht, ist nicht Dritter im Sinne des § 67 VersVG. Vielmehr ist ihm ein Sacherhaltungsinteresse im Hinblick auf das Gesamtobjekt ab Übergang der Gefahrtragung zuzugestehen und er ist bis zur Entstehung der Eigentümergemeinschaft in der Gebäudeversicherung des Veräußerers mitversichert. Die Versicherung des Bauträgers, welche die Sanierungskosten beglichen hat, kann sich daher nicht nach § 67 VersVG an ihm regressieren.

  • § 1318 ABGB
  • BBL-Slg 2013/70
  • OGH, 28.11.2012, 7 Ob 176/12a
  • Baurecht
  • Kein Regressanspruch der Versicherung gegen den leicht fahrlässig handelnden Wohnungseigentumsbewerber
  • § 67 VersVG
  • § 61 VersVG
  • § 69 VersVG

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