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Keine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten von Kunden von Geschäftsraummietern

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Von den Schutzwirkungen eines Bestandvertrages sollen nur solche Dritte erfasst sein, die das Bestandobjekt in ähnlicher Intensität und Häufigkeit nutzen wie der Mieter selbst. Ein nur kurzfristiger Aufenthalt im Bestandobjekt reicht nicht aus, um die geforderte Nähe zur vertraglich geschuldeten Hauptleistung des Vermieters herzustellen. Daher sind Kunden, Klienten und Patienten von Geschäftsraummietern ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Interessensphäre des Mieters und dessen allfälliger Fürsorgepflicht kurzfristigen Besuchern von Wohnungsmietern gleichzuhalten und vom Schutzbereich des Mietvertrages nicht umfasst.

  • OGH, 29.11.2012, 2 Ob 70/12a
  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • Keine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten von Kunden von Geschäftsraummietern
  • BBL-Slg 2013/73
  • Baurecht

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