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Verfahrensdauer; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Durch die (Gesamt-) Verfahrensdauer des Bewilligungsverfahren von 30 Jahren (hier: 1982 bis 2012) werden die Nachbarn in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer verletzt.

Den Nachbarn kann nicht vorgeworfen werden, dass sie durch wiederholte Rechtsmittel ihren Rechtsstandpunkt mit Erfolg durchzusetzen versucht haben.

  • VfGH, 05.12.2012, B 281/12
  • Art 6 EMRK
  • § 6 nö BauO
  • BBL-Slg 2013/46
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Verfahrensdauer
  • Baurecht

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