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Giese, K.

Bebauungsplan; Ausnutzbarkeit des Bauplatzes; geringfügige Abweichungen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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§ 36 Abs 1 oö BauO stellt gegenüber den allgemeinen Anforderungen an Bauvorhaben eine Ausnahmebestimmung dar und muss als solche restriktiv interpretiert werden.

Die Bewilligung geringfügiger Abweichungen vom Bebauungsplan (hier: bzgl der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes) muss von der Baubehörde sachlich und nachvollziehbar begründet werden.

§ 36 Abs 2 oö BauO gibt eine Richtschnur für die Geringfügigkeit von sonstigen Abweichungen im Rahmen des § 36 Abs 1 oö BauO vor; es erübrigt sich jedoch nicht, dass die Baubehörde auch auf den konkreten Einzelfall eingeht.

  • Giese, K.
  • BBL-Slg 2014/88
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Ausnutzbarkeit des Bauplatzes
  • geringfügige Abweichungen
  • § 36 Abs 1 oö BauO
  • VwGH, 06.11.2013, 2011/05/0174
  • Baurecht
  • Bebauungsplan
  • § 31 Abs 4 BauO

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