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Bebauungsplan; Ausnutzbarkeit des Bauplatzes; geringfügige Abweichungen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 17
- Rechtsprechung, 672 Wörter
- Seiten 120-121
- https://doi.org/10.33196/bbl201403012004
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inkl MwSt§ 36 Abs 1 oö BauO stellt gegenüber den allgemeinen Anforderungen an Bauvorhaben eine Ausnahmebestimmung dar und muss als solche restriktiv interpretiert werden.
Die Bewilligung geringfügiger Abweichungen vom Bebauungsplan (hier: bzgl der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes) muss von der Baubehörde sachlich und nachvollziehbar begründet werden.
§ 36 Abs 2 oö BauO gibt eine Richtschnur für die Geringfügigkeit von sonstigen Abweichungen im Rahmen des § 36 Abs 1 oö BauO vor; es erübrigt sich jedoch nicht, dass die Baubehörde auch auf den konkreten Einzelfall eingeht.
- Giese, K.
- BBL-Slg 2014/88
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Ausnutzbarkeit des Bauplatzes
- geringfügige Abweichungen
- § 36 Abs 1 oö BauO
- VwGH, 06.11.2013, 2011/05/0174
- Baurecht
- Bebauungsplan
- § 31 Abs 4 BauO
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