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Auer, M./​Egglmeier-​Schmolke, B.

Lifteinbau, -umbau, -sanierung; Miteigentumsgemeinschaft; Beschlusserfordernis

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Die Sanierung eines Liftes kann eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung im Sinn des § 834 ABGB darstellen. Auch für wichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB gilt das Mehrheitsprinzip des § 833 ABGB. Sie können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden.

Ein Beschluss des Gerichts gemäß § 835 ABGB kann aber erst nach Fassung eines wirksamen Mehrheitsbeschlusses ergehen. Voraussetzung einer wirksamen Beschlussfassung ist, dass alle Miteigentümer vor der Beschlussfassung verständigt werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern. Dies gilt auch dann, wenn sie eine voraussichtlich chancenlose Gegenposition haben, zumal die von der Minderheit vorgetragenen Gegenargumente die Meinung der anderen Teilnehmer beeinflussen kann. Hatte die Minderheit vor einem Mehrheitsbeschluss über die Herbeiführung einer wichtigen Veränderung nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung, so ist dieser Beschluss gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam.

  • Auer, M.
  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • Lifteinbau, -umbau, -sanierung
  • § 835 ABGB
  • § 834 ABGB
  • § 833 ABGB
  • BBL-Slg 2014/104
  • OGH, 17.12.2013, 8 Ob 41/13g
  • Baurecht
  • Beschlusserfordernis
  • Miteigentumsgemeinschaft

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