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Einstellung mangels rechtlichen Interesses

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Nach der Rsp des VwGH ist § 33 Abs 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbes auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl etwa VwGH 31. 7. 2020, Ra 2020/10/0047, 0048, mwN).

Es ist nämlich nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte.

Das rechtliche Interesse an der Entscheidung über eine Rodungsbewilligung für ein Projekt ist nicht mehr gegeben, wenn die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für eben dieses bereits bestätigt wurde.

  • § 33 Abs 1 VwGG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/230
  • VwGH, 01.09.2022, Ra 2021/10/0008

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