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Schriftformgebot bei Kündigung

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Wesentlicher Zweck eines Schriftformgebots für eine Arbeitgeberkündigung ist es, dass der Arbeitnehmer ein Dokument in die Hände bekommt, das eine Beweisfunktion besitzt. Das Schriftlichkeitsgebot des § 32 Abs 1 VBG 1948 dient überdies dazu, den Dienstnehmer über die Gründe der Vertragsauflösung zu informieren. Diesen Zwecken genügt auch die Übermittlung eines Faksimiles des im Original vom Aussteller unterfertigten Kündigungsschreibens in Form einer Papierkopie bzw eines Ausdrucks des eingescannten Originals, wenn dadurch die Kenntnisnahme des Ausstellers und des Inhalts nicht erschwert wird und keine Anhaltspunkte für eine Fälschung vorliegen.

  • OGH, 30.08.2022, 8 ObA 101/21t
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Linz, 28.05.2021, 36 Cga 57/20f-11
  • WBl-Slg 2022/214
  • § 886 ABGB
  • § 32 Abs 1 VBG
  • OLG Linz, 07.10.2021, 12 Ra 93/21i-16

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