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Zur Veröffentlichung kartellgerichtlicher Entscheidungen

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§ 37 KartG wurde durch das KaWeRÄG 2012 (BGBl I 2013/13) novelliert. Die Bestimmung sieht nunmehr eine zwingende Veröffentlichung der Entscheidungen des KartellG von Amts wegen vor. Aus den Gesetzesmaterialien (RV 1804 BlgNR 24. GP 10) ergibt sich das klare Anliegen des Gesetzgebers, mehr Transparenz zu schaffen. Mit der genannten Novelle sollte gezielt die private Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gefördert werden. Der Zweck des § 37 KartG erfordert es, den zu Grunde liegenden Sachverhalt möglichst deutlich wiederzugeben, um eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Ersatzansprüchen nach § 37a Abs 3 KartG zu schaffen; zumindest soll jedermann die Prüfung ermöglicht werden, ob die Erhebung solcher Schadenersatzansprüche in Betracht kommt. Es ist daher auch die namentliche Anführung der am Kartell beteiligten Unternehmen im Sinn einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information zweckmäßig. Der Telos des § 37 KartG verlangt also grundsätzlich eine umfassende Veröffentlichung sämtlicher wesentlicher Umstände der Zuwiderhandlung. Unterbleibt eine ausreichende Veröffentlichung der Entscheidung, würde dies das durch Art 6 EMRK und Art 47 GRC garantierte Recht des Geschädigten (dem nur beschränkt Akteneinsicht zusteht) auf Zugang zu einem Gericht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen. Im Unterschied zur Veröffentlichung einer Entscheidung in der Entscheidungsdokumentation Justiz (RIS-Justiz) verfolgt § 37 KartG nicht das Ziel einer Information über die Auslegung des geltenden Rechts, sondern über eine konkrete Kartellrechtsverletzung (RV 1804 BlgNR 24. GP 10).

  • OGH als KOG, 29.09.2022, 16 Ok 5/22d
  • § 37 KartG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/224
  • OLG Wien als KartellG, 13.06.2022, GZ 27 Kt 5/18i-79, „Entscheidungsveröffentlichung“

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