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Verpflichtung aus einer behördlichen Auflage

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Bei einer Auflage handelt es sich um eine Nebenbestimmung eines Bescheides, die eine Willensäußerung der Behörde darstellt und dem Hauptinhalt des Bescheidspruches beigefügt wird. Das Wesen einer solchen besteht darin, dass mit einem den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden Bescheid auch konkrete belastende Gebote oder Verbote verbunden werden. Durch eine Auflage wird der Träger des Bescheids für den Fall der Inanspruchnahme des eingeräumten Rechtes zu einem bestimmten Verhalten, also zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, verpflichtet. Dem Betriebsinhaber steht es dabei nicht zu, von sich aus von den behördlich vorgeschriebenen Auflagen abzuweichen und diese etwa durch alternative Maßnahmen zu ersetzen.

Die in einer Auflage vorgeschriebene Verpflichtung zur technischen Beschaffenheit einer Fluchttüre kann von ihrem Sinn und Zweck her nur so verstanden werden, dass alle vorgeschriebenen technischen Merkmale von Fluchttüren – vorliegend der Fluchtwegradar der automatischen Schiebetüren auf den ausgewiesenen Fluchtwegen – während der Betriebszeiten des Hotels nicht nur installiert, sondern auch aktiviert sein müssen und nicht deaktiviert werden dürfen.

  • § 367 Z 25 GewO
  • VwGH, 12.09.2022, Ra 2022/14/0151
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/228

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