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Luftverkehrsrecht: Übereinkommen von Montreal – Haftung für eine posttraumatische Belastungsstörung, die ein Fluggast bei der Notfallevakuierung eines Flugzeugs erlitten hat (Österreich)

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Art 17 Abs 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass für eine psychische Beeinträchtigung, die ein Fluggast durch einen „Unfall“ iS dieser Bestimmung erlitten hat und die keinen Zusammenhang mit einer „Körperverletzung“ iS dieser Bestimmung aufweist, in gleicher Weise Schadenersatz zu leisten ist wie für eine solche Körperverletzung, sofern der Fluggast eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität nachweist, die von solcher Schwere oder Intensität ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen kann.

  • WBl-Slg 2022/212
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 17 Abs 1 und Art 29 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen, von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigten Übereinkommens zur Verein
  • EuGH, 20.10.2022, Rs C-111/21, BT/Laudamotion GmbH; OGH [Österreich]

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