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Verletzung von Verfahrensvorschriften und subjektive Rechte

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Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl dazu allgemein nochmals VwGH 5. 11. 2021, Ra 2021/06/0198, Rn 5; 28.2.2022, Ra 2020/06/0094, betreffend das Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Verfahrens; 7. 10. 2021, Ra 2021/06/0146, betreffend das Recht auf Parteiengehör; 22. 9. 2021, Ra 2021/06/0125, betreffend eine unvollständige und unrichtige Beweisaufnahme sowie ein ordnungsgemäßes und nachvollziehbares Ermittlungsverfahren, jeweils mwN).

  • VwGH, 23.05.2022, Ra 2022/06/0057
  • WBl-Slg 2022/229
  • § 28 Abs 1 VwGG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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