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Sorgfaltsmaßstab beim Entschuldigungsgrund der Unkenntnis

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Die irrige Auslegung oder Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwiderhandelt, entschuldigt – wie auch deren Unkenntnis – gem § 5 Abs 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Auslegung (bzw Kenntnis) der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es im Zweifelsfall einer Objektivierung geeigneter Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden.

Hat die Partei eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen bzw die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte (vgl aus der stRSp in diesem Sinn etwa VwGH 19. 12. 2017, Ro 2015/17/0031, mwN).

Das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum ist somit dann nicht auszuschließen, wenn bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass Auskünfte nicht geeignet sind, sich für eine bestimmte Rechtsmeinung auf sie zu stützen. Auch kann aus dem Umstand, dass Recht in verschiedenen Fällen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten unterschiedlich angewendet wird, niemand ein Recht ableiten.

In diesem Sinne hätte der Revisionswerber sich nicht auf die zum Tatzeitpunkt weiter zurückliegende E-Mail der Behörde verlassen dürfen. Er hätte diese zu hinterfragen gehabt, weil bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vorlag, in dem die Auffassung vertreten wurde, dass die Anwesenheit von geschulten Mitarbeiter keine ständige Aufsicht im Sinn von § 19 Abs 2 Wiener Wettengesetz darstelle.

  • § 19 Abs 2 Wiener Wettengesetz
  • VwGH, 15.09.2022, Ra 2022/02/0141
  • § 5 Abs 2 VStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/227

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