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Zeitliche Befristung der Einbringung von Abfällen

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Schon nach den Bestimmungen des AWG 1990 war der Zeitraum der Einbringung von Abfällen auf 20 Jahre befristet, weil bei der Erteilung der Genehmigung nach § 29 AWG 1990 auch § 31b Abs 6 WRG 1959 anzuwenden war. Ebenso ist nach der geltenden Rechtslage eine Befristung gem § 48 AWG 2002 vorgesehen. Daher war auch die 1999 erteilte Genehmigung zur Einbringung von Abfällen befristet, selbst wenn der Bescheid das nicht expressis verbis vorsah.

  • § 31b Abs 6 WRG
  • § 77 Abs 2 AWG
  • VwGH, 12.10.2022, Ra 2021/05/0010
  • § 37 AWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 29 AWG
  • WBl-Slg 2022/226

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