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Sachliche Rechtfertigung von Bleibeprämien

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Die Vereinbarung einer Bleibeprämie in den letzten sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Diese ist zu bejahen, wenn auch ein das Unternehmen fortführender Insolvenz-Verwalter in einer gleichen Situation bei Einhaltung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht umhingekommen wäre, eine Gehaltserhöhung in diesem Ausmaß zu gewähren.

Eine sachliche Rechtfertigung liegt nicht vor, wenn Bleibeprämien auch anderen Mitarbeitern angeboten wurden, um allgemein eine Fluktuation von Arbeitnehmern zu verhindern, ohne dass es dabei auf deren Qualifikation oder die Bedeutung der Tätigkeit für den Fortbestand des Unternehmens ankam.

  • LG Feldkirch, 26.11.2021, 35 Cgs 134/20b-22
  • OLG Innsbruck, 27.04.2022, 23 Rs 3/22w-29
  • § 1 Abs 3 Z lit b IESG
  • WBl-Slg 2022/215
  • OGH, 30.08.2022, 8 ObS 6/22y
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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