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Aufhebung eines Bebauungsplans; Verfahrensbestimmungen; Verständigungspflichten; Mitspracherecht der Planungsbeteiligten

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Der Begriff der „Änderung“ eines Bebauungsplans umfasst auch dessen ersatzlose Aufhebung.

Bei der Aufhebung eines Bebauungsplans sind daher – bereits vor der expliziten Regelung im Zuge der tir ROG-Novelle, LGBl 2019/110 – die Verfahrensbestimmungen zur Änderung von Bebauungsplänen (Auflegungs- und Stellungnahmefristen, Verständigung der betroffenen Grundstückseigentümer) einzuhalten gewesen. Die Missachtung dieser Verfahrensbestimmungen stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

  • Aufhebung eines Bebauungsplans
  • BBL-Slg 2022/184
  • VfGH, 13.06.2022, V 586/2020
  • § 66 tir ROG idF LGBl 2019/110
  • Baurecht
  • Verfahrensbestimmungen
  • Mitspracherecht der Planungsbeteiligten
  • § 71 tir ROG idF LGBl 2019/110
  • Verständigungspflichten

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