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Exekutionstitel zur Beseitigung eines Überbaus

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Die Räumung einer Liegenschaft von einem Überbau ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Allenfalls kann dieser Exekution eine Räumung nach § 349 EO vorausgehen, wenn der Überbau bewohnt ist.

  • § 349 EO
  • Exekutionstitel zur Beseitigung eines Überbaus
  • § 353 EO
  • OGH, 22.06.2022, 6 Ob 29/22s
  • BBL-Slg 2022/193
  • Baurecht

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