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Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung; Leistungsverweigerungsrecht

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Weder der Kaufpreis noch der Lieferwert der mangelhaften Sache bildet den Maßstab für die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Mangelbehebungsaufwands. Vielmehr ist primär der durch die Mangelbehebung erzielbare Vorteil für den Übernehmer maßgeblich.

  • Leistungsverweigerungsrecht
  • OGH, 01.06.2022, 5 Ob 41/22y
  • Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung
  • Baurecht
  • § 1052 ABGB
  • § 932 ABGB
  • BBL-Slg 2022/190
  • § 1167 ABGB

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