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Achatz-​Kandut, Elisabeth

Ist Art 38 der Bauprodukteverordnung ein Schutzgesetz?

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In den beteiligten Verkehrskreisen wird oft pauschal mit einer Schadenersatzhaftung der am Bau in verschiedensten Aufgabenstellungen Verantwortlichen gedroht, sollte die Bauprodukteverordnung (BPV) und die mit ihr in Zusammenhang stehenden technischen Normen nicht auf Punkt und Beistrich eingehalten werden, da diese ein Schutzgesetz sei. Ob diese Aussage in ihrer Verallgemeinerung richtig ist, soll anhand der Bestimmungen über die Anwendung von vereinfachten Verfahren nach Art 38 BPV nachgegangen werden.

  • Achatz-Kandut, Elisabeth
  • § 1311 ABGB
  • Leistungserklärung
  • individuell/im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung
  • BBL 2022, 247
  • Bauprodukteverordnung
  • Hersteller
  • OIB Richtlinien
  • Stand der Technik
  • Schadenersatz
  • CE-Kennzeichnung
  • Baustoffliste ÖA und ÖE
  • harmonisierte technische Spezifikationen
  • Art 5, Art 8, Art 9, Art 38 VO (EU) 305/2011
  • Einbau eines Bauprodukts
  • objektbezogene Einzelbeurteilungen
  • Baurecht
  • vereinfachte Verfahren
  • Schutzgesetz
  • Schutzzweck
  • Wirtschaftsakteure

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