Flächenwidmung „Betriebsgebiet Kategorie I“; Privatschule; Kinderbetreuungseinrichtung
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 25
- Rechtsprechung, 106 Wörter
- Seiten 266 -266
- https://doi.org/10.33196/bbl202206026604
20,00 €
inkl MwSt
Bei der Nutzung von Räumlichkeiten für eine Privatschule und eine private Kinderbetreuungseinrichtung liegt keine „Betriebsanlage“ im Sinn des § 14 Abs 5 erster Satz vlbg RPlG 1996 vor.
Sind in einem Areal noch keine Betriebe angesiedelt und ist dies auch in zeitlicher Hinsicht nicht absehbar, handelt es sich bei einer dort geplanten Schule und Kinderbetreuungseinrichtung auch nicht um Einrichtungen im Sinn des § 14 Abs 5 erster Satz vlbg RPlG 1996, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen.
Die Errichtung einer Privatschule und einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung ist deshalb im „Betriebsgebiet Kategorie I“ unzulässig.
- Kinderbetreuungseinrichtung
- Flächenwidmung „Betriebsgebiet Kategorie I“
- LVwG Vlbg, 30.08.2022, LVwG-318-93/2021-R6
- Baurecht
- Privatschule
- § 14 Abs 5 erster Satz vlbg RPlG 1996
- BBL-Slg 2022/185
Weitere Artikel aus diesem Heft