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Beherbergungsgroßbetrieb; Benützungsaufnahme von Einzelobjekten (Chalets); Verwaltungsübertretung

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Bei einem Beherbergungsgroßbetrieb mit mehr als 120 Gästezimmern (hier: Hauptgebäude mit 17 Einzelobjekten in Form von Chalets) ist die teilweise Aufnahme der Benützung von sechs bereits fertiggestellten Chalets mit 54 Gästezimmern aufgrund des Widerspruchs zur Flächenwidmung „Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe“ nicht zulässig.

  • § 23 Abs 1 Z 25 sbg BauPolG
  • VwGH, 27.07.2022, Ra 2019/06/0143
  • BBL-Slg 2022/178
  • Beherbergungsgroßbetrieb
  • § 19 Abs 2 Z 2 sbg BauPolG
  • Benützungsaufnahme von Einzelobjekten (Chalets)
  • Verwaltungsübertretung
  • § 30 Abs 1 Z 11 sbg ROG
  • Baurecht
  • § 17 Abs 1 sbg BauPolG
  • § 33 sbg ROG

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