Vereinbarung der Duldung des Heranbauens in den Mindestabstandsbereich; Unterlassung der Erhebung von nachbarrechtlichen Einwendungen nicht als Grunddienstbarkeit einverleibungsfähig
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 25
- Rechtsprechung, 669 Wörter
- Seiten 284 -285
- https://doi.org/10.33196/bbl202206028402
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Grundsätzlich kann die freiwillige vertragliche Einschränkung des Abwehranspruchs nach § 364 Abs 2 ABGB Inhalt einer Dienstbarkeit sein, wenn sie auf einer Duldungspflicht von mehr oder minder konkreten Immissionen durch die Nachbarliegenschaft beruht. Die Verpflichtung zur Unterlassung von Einwendungen gem § 364 ff ABGB gegen Heranbauen des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Liegenschaft in den Mindestabstandsbereich der dienenden Liegenschaft ist jedoch nicht als Grunddienstbarkeit einverleibungsfähig, weil die Vereinbarung nicht die Duldung von Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaft, die mit der grenznahen Verbauung mittelbar verbunden ist, umfasst.
- OGH, 19.07.2022, 5 Ob 29/22h
- BBL-Slg 2022/205
- § 472 ABGB
- Vereinbarung der Duldung des Heranbauens in den Mindestabstandsbereich
- § 364 Abs 2 ABGB
- Baurecht
- § 6 Abs 4 lit a tir BauO
- Unterlassung der Erhebung von nachbarrechtlichen Einwendungen nicht als Grunddienstbarkeit einverleibungsfähig
- § 6 Abs 7 tir BauO
- § 9 GBG
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