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Ausschluss der Wirkung des Flächenwidmungsplanes; raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung; Sanierung von rechtwidrigen Bestandsbauten; Erfordernis eines „besonderen“ Grundes

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Die Ausnahmebestimmung des § 46 sbg ROG 2009 ist restriktiv handzuhaben.

Der jahrzehntelange rechtswidrige Bestand eines Baus stellt für sich alleine noch keinen „besonderen Grund“ im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 sbg ROG 2009 dar.

  • Sanierung von rechtwidrigen Bestandsbauten
  • VwGH, 25.02.2022, Ra 2022/06/0017
  • Ausschluss der Wirkung des Flächenwidmungsplanes
  • BBL-Slg 2022/82
  • raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung
  • Erfordernis eines „besonderen“ Grundes
  • Baurecht
  • § 46 Abs 2 Z 1 sbg ROG

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