


Raumordnungsziele; Bebauungsplan; Gleichheitssatz
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 25
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 57 Wörter, Seiten 108-108
20,00 €
inkl MwSt




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Die Erlassung eines Bebauungsplanes im Hinblick auf ein konkretes Bauvorhaben ist für sich alleine nicht rechtswidrig.
Es ist auch – gemessen an den allgemeinen Zielen der Raumordnung (Verbesserung der Siedlungsstruktur, sparsame Grundinanspruchnahme, Vermeidung von Zersiedelung) – keineswegs unsachlich, für einzelne Bereiche des Ortszentrums mit geplanten verdichteten Bauformen eingeschränkt Bebauungspläne mit höherer Bebauungsdichte zu erlassen.
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- Gleichheitssatz
- § 2 oö ROG
- § 31 oö ROG
- Raumordnungsziele
- Art 7 B-VG
- VfGH, 30.11.2021, V 600/2020
- Baurecht
- BBL-Slg 2022/76
- Bebauungsplan
Die Erlassung eines Bebauungsplanes im Hinblick auf ein konkretes Bauvorhaben ist für sich alleine nicht rechtswidrig.
Es ist auch – gemessen an den allgemeinen Zielen der Raumordnung (Verbesserung der Siedlungsstruktur, sparsame Grundinanspruchnahme, Vermeidung von Zersiedelung) – keineswegs unsachlich, für einzelne Bereiche des Ortszentrums mit geplanten verdichteten Bauformen eingeschränkt Bebauungspläne mit höherer Bebauungsdichte zu erlassen.
- Gleichheitssatz
- § 2 oö ROG
- § 31 oö ROG
- Raumordnungsziele
- Art 7 B-VG
- VfGH, 30.11.2021, V 600/2020
- Baurecht
- BBL-Slg 2022/76
- Bebauungsplan