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Raumordnungsziele; Bebauungsplan; Gleichheitssatz

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Die Erlassung eines Bebauungsplanes im Hinblick auf ein konkretes Bauvorhaben ist für sich alleine nicht rechtswidrig.

Es ist auch – gemessen an den allgemeinen Zielen der Raumordnung (Verbesserung der Siedlungsstruktur, sparsame Grundinanspruchnahme, Vermeidung von Zersiedelung) – keineswegs unsachlich, für einzelne Bereiche des Ortszentrums mit geplanten verdichteten Bauformen eingeschränkt Bebauungspläne mit höherer Bebauungsdichte zu erlassen.

  • Gleichheitssatz
  • § 2 oö ROG
  • § 31 oö ROG
  • Raumordnungsziele
  • Art 7 B-VG
  • VfGH, 30.11.2021, V 600/2020
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2022/76
  • Bebauungsplan

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