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Vereinbarungen auf der Baustelle mit einem faktischen Geschäftsführer; Vertretungsmacht; Anscheinsvollmacht

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Dem „faktischen Geschäftsführer“, mag er auch Gesellschafter sein, kommt keine Befugnis zu, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Die Beurteilung seiner Vertretungsbefugnis richtet sich ausschließlich nach vollmachtsrechtlichen Grundsätzen.

  • § 1003 ABGB
  • Vereinbarungen auf der Baustelle mit einem faktischen Geschäftsführer
  • § 54 UGB
  • § 25 GmbHG
  • § 18 GmbHG
  • § 1002 ABGB
  • Anscheinsvollmacht
  • § 1004 ABGB
  • OGH, 22.12.2021, 6 Ob 170/21z
  • Vertretungsmacht
  • BBL-Slg 2022/99
  • Baurecht
  • § 15 GmbHG

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