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Bebauungsplan; Bebauungsgeviert; Baufluchtlinie; Planungsziele; Ermessen; Gleichheitssatz

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Wird die hintere Baufluchtlinie für unbebaute und bebaute Grundstücke unterschiedlich festlegt, wird der Gleichheitssatz verletzt, wenn den Verordnungsakten zum Bebauungsplan nicht entnommen werden kann, aus welchen übergeordneten Gründen das vom Bebauungsplan verfolgte Planungsziel (hier: Schaffung einer größeren unbebauten Fläche, die gartenmäßig gestaltbar ist) hinsichtlich einzelner, zum Zeitpunkt der Planung bestehender Häuser durchbrochen wurde.

  • VfGH, 07.03.2022, V 260/2021
  • Gleichheitssatz
  • § 33 nö ROG
  • Art 7 B-VG
  • Ermessen
  • § 31 nö ROG
  • Baufluchtlinie
  • § 29 nö ROG
  • BBL-Slg 2022/74
  • § 34 nö ROG
  • Baurecht
  • Bebauungsgeviert
  • § 30 nö ROG
  • Bebauungsplan
  • Planungsziele

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