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Bau-Übertragungsverordnung; baupolizeiliche Aufträge; Begriff „bauliche Anlagen, für die eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist“

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Für ein gewerbebehördlich nicht genehmigungspflichtiges Gebäude mit Büro und Betriebswohnung sowie Zufahrtsstraße, das lediglich in einem (funktionalen) Zusammenhang mit einer gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen LKW-Einstellhalle steht, gilt die Übertragung der Zuständigkeit zu baupolizeilichen Maßnahmen („§ 15 und §§ 24 bis 50 oö BauO 1994“) an die Bezirkshauptmannschaft nicht.

  • § 44 Abs 2 Z 1 oö BauO
  • VwGH, 24.02.2022, Ra 2022/05/0003
  • BBL-Slg 2022/78
  • baupolizeiliche Aufträge
  • § 2 Abs 1 oö Bau-ÜbertragungsV
  • Begriff „bauliche Anlagen, für die eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist“
  • Bau-Übertragungsverordnung
  • Baurecht

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