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Grünland; Bauerwartungsland; Enteignungsentschädigung

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Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch den besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer an seinem Vermögen. Die Entschädigung soll den Vermögensnachteil des Enteigneten ausgleichen, nicht aber dessen Bereicherung herbeiführen.

Ob eine Liegenschaft als landwirtschaftlich genutztes Grünland oder als „Bauerwartungsland“ anzusehen und dementsprechend zu bewerten ist, hat das Gericht anhand der gesamten Verfahrensergebnisse zu beurteilen.

  • § 4 EisbEG
  • Enteignungsentschädigung
  • § 18 BStG
  • § 19 BStG
  • BBL-Slg 2022/91
  • Bauerwartungsland
  • OGH, 14.12.2021, 1 Ob 101/21s
  • Baurecht
  • § 6 EisbEG
  • § 17 BStG
  • Grünland

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