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Haftung für falsches Baufortschrittsgutachten

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Hat ein Treuhänder zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Baufortschritts einen sachverständigen Ziviltechniker als Geschäftsführer einer GmbH beigezogen, so ist dieser nicht Erfüllungsgehilfe des Treuhänders, sondern haftet für ein falsches Baufortschrittsgutachten dem Erwerber unmittelbar. Er ist passiv legitimiert, wenn er die Bestätigung in eigenem Namen ausstellt, auch wenn im Bauträgervertrag die GmbH mit den Baufortschrittsbestätigungen beauftragt wurden. Erstellt der Sachverständige zwar ein falsches Baufortschrittsgutachten, verlässt sich der Treuhänder aber nicht darauf und zahlt die entsprechende Rate nicht an den Bauträger aus, so ergibt sich daraus kein Vermögensschaden aus verfrühter Auszahlung. Holen die Erwerber trotz der Bestätigung des Treuhänders, dass der für die Auszahlung erforderliche Baufortschritt nicht vorliege und die Zahlung daher nicht fällig sei, fünf Monate danach ein Privatgutachten zum Baufortschritt ein, kommt ein Ersatz für die Kosten dieses Gutachtens aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs mit der Erstellung des falschen Gutachtens des Ziviltechnikers, nicht in Betracht.

  • BBL-Slg 2022/103
  • § 13 Abs 2 BTVG
  • Haftung für falsches Baufortschrittsgutachten
  • OGH, 25.01.2022, 8 Ob 124/21z
  • Baurecht

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