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Verwaltungsbehördliche Baueinstellung; Klage auf Unterlassung von Baumaßnahmen; Voraussetzungen für Erlassung einer einstweiligen Verfügung

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Stellt die Baubehörde zwar Schäden im Außenbereich und im Haus der gefährdeten Partei fest, die im kausalen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des Beklagten stehen, muss darin noch keine Gefahr im Verzug vorliegen, wenn die weitere Entwicklung von der Baubehörde aufgrund der vorgeschriebenen Höhenkontrollen laufend überwacht wird.

Der für die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung erforderliche unwiederbringliche Schaden liegt nur dann vor, wenn er durch Geldersatz nicht behoben werden kann. Dazu zählen jedenfalls immaterielle Schäden und Gesundheitsschäden wie Erholungsverlust, Ärger, Verdruss, Aufregung oder Angstgefühle.

Solche immateriellen Schäden sind jedoch keine offenkundigen Tatsachen, die ohne Beweisaufnahme der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. Es ist hierfür eine Bescheinigung der konkreten Gefährdung für die Liegenschaft und damit für die Wohn- und Lebensqualität der gefährdeten Partei erforderlich.

  • BBL-Slg 2022/102
  • Verwaltungsbehördliche Baueinstellung
  • Klage auf Unterlassung von Baumaßnahmen
  • § 381 Z 2 EO
  • OGH, 25.01.2022, 10 Ob 39/21i
  • Baurecht
  • Voraussetzungen für Erlassung einer einstweiligen Verfügung

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