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Mindestabstand; ebenerdige Zufahrt; Rampe mit Stützmauer und Böschung; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 25
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
338 Wörter, Seiten 114-114

20,00 €

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Bei einer Zufahrtsstraße, welche auf einer Rampe errichtet wird, deren Zweck es ist, eine Höhe (hier: von ca 2,20 m) zwischen einer Straße und dem Baugrundstück zu überwinden, und welche gegenüber dem Nachbargrundstück massiv räumlich mit einer entsprechend steilen Böschung in Erscheinung tritt, handelt es sich um keine „ebenerdig“ befestigte Hauszufahrt, für die kein Mindestabstand einzuhalten ist.

Es handelt sich vielmehr um sonstiges Bauwerk, für welches ein Mindestabstand von 2 m zur Nachbargrenze einzuhalten ist.

  • § 6 Abs 1 lit b vlbg BauG
  • § 6 Abs 4 lit b vlbg BauG
  • Rampe mit Stützmauer und Böschung
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Mindestabstand
  • ebenerdige Zufahrt
  • BBL-Slg 2022/87
  • Baurecht
  • LVwG Vlbg, 15.02.2022, LVwG-318-6/2021-R6

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