Zum Hauptinhalt springen

Mindestabstand; ebenerdige Zufahrt; Rampe mit Stützmauer und Böschung; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Bei einer Zufahrtsstraße, welche auf einer Rampe errichtet wird, deren Zweck es ist, eine Höhe (hier: von ca 2,20 m) zwischen einer Straße und dem Baugrundstück zu überwinden, und welche gegenüber dem Nachbargrundstück massiv räumlich mit einer entsprechend steilen Böschung in Erscheinung tritt, handelt es sich um keine „ebenerdig“ befestigte Hauszufahrt, für die kein Mindestabstand einzuhalten ist.

Es handelt sich vielmehr um sonstiges Bauwerk, für welches ein Mindestabstand von 2 m zur Nachbargrenze einzuhalten ist.

  • § 6 Abs 1 lit b vlbg BauG
  • § 6 Abs 4 lit b vlbg BauG
  • Rampe mit Stützmauer und Böschung
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Mindestabstand
  • ebenerdige Zufahrt
  • BBL-Slg 2022/87
  • Baurecht
  • LVwG Vlbg, 15.02.2022, LVwG-318-6/2021-R6

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!