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Wirkliche Einlösung eines Vorkaufsrechtes

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Für die wirkliche Einlösung eines Vorkaufsrechts gemäß § 1077 ABGB bedarf es der Leistung des Kaufpreises, wie ihn der Drittkäufer zu leisten hätte oder zumindest eines realen Zahlungsangebots innerhalb der Einlösungsfrist.

Ist der Drittkäufer verpflichtet, Zug um Zug mit der beiderseitigen Unterfertigung des Vertrags – also vor Eintritt der Fälligkeit – eine Finanzierungszusage eines Bankinstituts mit Sitz in der EU auszufolgen, wonach der Gesamtkaufpreis bei der Bank zur Begleichung des Kaufpreises zur Verfügung steht, liegt darin die Bestätigung der Sicherstellung der Kaufpreisforderung. Bringt dagegen der Vorkaufsberechtigte eine Bestätigung seiner Bank, dass er auf einem konkret bezeichneten Konto über ausreichende liquide Mittel in Kaufpreishöhe verfüge und diese jederzeit abrufen könne, dies aber keine Verpflichtung der Bank enthalte, sondern lediglich die aktuelle Zahlungsfähigkeit bestätige, liegt darin gerade keine Sicherstellung für die Kaufpreisforderung. Diese Bestätigung erfüllt aber auch nicht die Erfordernisse eines realen Zahlungsangebots.

  • OGH, 26.01.2022, 7 Ob 187/21g
  • Wirkliche Einlösung eines Vorkaufsrechtes
  • BBL-Slg 2022/105
  • § 1077 ABGB
  • Baurecht

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