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Bauwerke vorübergehenden Bestandes; Zustimmung der Nachbarn

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§ 71 letzter Satz wr BauO räumt Nachbarn kein absolutes Zustimmungsrecht ein. Das Zustimmungsrecht der Nachbarn soll (nur) sicherstellen, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn geschieht.

  • Zustimmung der Nachbarn
  • Bauwerke vorübergehenden Bestandes
  • VwGH, 18.03.2013, 2011/05/0061
  • BBL-Slg 2013/132
  • § 71 wr BauO
  • Baurecht

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