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Verjährung einer nie ausgeübten Dienstbarkeit

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Für eine Widersetzlichkeit gemäß § 1488 ist die Kenntnis oder die auf Sorglosigkeit beruhende Unkenntnis des Berechtigten von der Errichtung eines der Ausübung der Servitut entgegenstehenden Hindernisses ausreichend. Die tatsächliche Servitutsausübung durch den Berechtigten ist für die Freiheitsersitzung nicht erforderlich.

  • Verjährung einer nie ausgeübten Dienstbarkeit
  • OGH, 07.03.2013, 1 Ob 25/13b
  • BBL-Slg 2013/144
  • § 1488 ABGB
  • Baurecht

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