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(Un-) Zulässige Erweiterung einer ungemessenen (Wege)Servitut durch bauliche Maßnahmen

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Bei einer Vergrößerung des herrschenden Guts oder baulichen Änderungen auf diesem ist, sofern es sich nicht um eine gemessene Servitut handelt, vorrangig darauf abzustellen, ob sich daraus eine nachteilige Beanspruchung des dienenden Guts ergibt.

  • § 484 ABGB
  • BBL-Slg 2013/140
  • OGH, 21.02.2013, 2 Ob 150/12s
  • Baurecht
  • (Un-) Zulässige Erweiterung einer ungemessenen (Wege)Servitut durch bauliche Maßnahmen

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