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Vereinbarung einer besonderen Verjährungsfrist; Wirkung für den Haftpflichtversicherer; wirksame Vereinbarung von AGB

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Erfasst eine Verjährungsabrede, deren Lauf mit Kenntnis von Schaden und Schädiger beginnt, auch Ersatzansprüche, die der Auftraggeber gegenüber Dritten zu leisten hat, so ist der Zeitpunkt, in dem der in Anspruch Genommene dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat, für den Verjährungsbeginn unmaßgeblich.

AGB sind dann in das Vertragsverhältnis einbezogen, wenn in den getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich darauf Bezug genommen wird und der Vertragspartner vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, sich davon Kenntnis zu verschaffen. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn die AGB auf der Website des Verwenders oder mittels Google-Suche abrufbar sind.

  • § 861 ABGB
  • § 864a ABGB
  • Wirkung für den Haftpflichtversicherer
  • § 915 ABGB
  • Vereinbarung einer besonderen Verjährungsfrist
  • § 914 ABGB
  • BBL-Slg 2013/142
  • wirksame Vereinbarung von AGB
  • Baurecht
  • OGH, 27.02.2013, 6 Ob 167/12w
  • § 67 VersVG

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