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Beischaffung von nicht bei den Akten befindlichen (allfälligen) Befundgrundlagen eines Sachverständigengutachtens zwecks Überprüfung zur allfälligen Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist nicht Gegenstand der Akteneinsicht

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
240 Wörter, Seiten 494-494

20,00 €

inkl MwSt

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Artikel Beischaffung von nicht bei den Akten befindlichen (allfälligen) Befundgrundlagen eines Sachverständigengutachtens zwecks Überprüfung zur allfälligen Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist nicht Gegenstand der Akteneinsicht in den Warenkorb legen

Akteneinsicht nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens ist in § 77 Abs 1 StPO geregelt (vgl RIS-Justiz RS0096779). Demgemäß haben Staatsanwaltschaften und Gerichte im Falle begründeten rechtlichen Interesses auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Gegenstand einer Akteneinsicht sind – wie schon dieser gesetzliche Begriff selbst verdeutlicht – daher stets nur die der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- oder Hauptverfahrens, nicht aber nicht bei den Akten befindliche allfällige Befundgrundlagen.

Hinzu kommt, dass Akteneinsicht gemäß § 77 Abs 1 StPO ein begründetes rechtliches Interesse voraussetzt, sodass etwa glaubwürdig darzutun ist, dass die Akteneinsicht zum Zwecke des Begehrens um Wiederaufnahme des Strafverfahrens notwendig sei (vgl § 82 StPO idF vor dem Strafprozessreformgesetz BGBl I 2004/19).

Für Akteneinsicht nach rechtskräftiger Beendigung eines Strafverfahrens (vgl dagegen § 51 StPO für das Ermittlungs- und Hauptverfahren) ist daher ein begründetes rechtliches Interesse vom Antragsteller stets glaubwürdig darzutun und bedarf – insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Behauptungen – einer strengen Prüfung (vgl je mwN Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1§ 77 Rz 4; Oshidari, WK-StPO § 77 Rz 2).

Die bloße Intention einer Überprüfung der Befunde (Befundgrundlagen) des Sachverständigen ohne jegliche Darlegung von Anhaltspunkten für dadurch zu erwartende neue Tatsachen oder Beweismittel (§ 353 Z 2 StPO) reicht dafür jedenfalls nicht hin.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 77 Abs 1 StPO
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 27.05.2015, Gw 101/15hGw 102/15f
  • JST-Slg 2015/5

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