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Beischaffung von nicht bei den Akten befindlichen (allfälligen) Befundgrundlagen eines Sachverständigengutachtens zwecks Überprüfung zur allfälligen Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist nicht Gegenstand der Akteneinsicht

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Akteneinsicht nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens ist in § 77 Abs 1 StPO geregelt (vgl RIS-Justiz RS0096779). Demgemäß haben Staatsanwaltschaften und Gerichte im Falle begründeten rechtlichen Interesses auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Gegenstand einer Akteneinsicht sind – wie schon dieser gesetzliche Begriff selbst verdeutlicht – daher stets nur die der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- oder Hauptverfahrens, nicht aber nicht bei den Akten befindliche allfällige Befundgrundlagen.

Hinzu kommt, dass Akteneinsicht gemäß § 77 Abs 1 StPO ein begründetes rechtliches Interesse voraussetzt, sodass etwa glaubwürdig darzutun ist, dass die Akteneinsicht zum Zwecke des Begehrens um Wiederaufnahme des Strafverfahrens notwendig sei (vgl § 82 StPO idF vor dem Strafprozessreformgesetz BGBl I 2004/19).

Für Akteneinsicht nach rechtskräftiger Beendigung eines Strafverfahrens (vgl dagegen § 51 StPO für das Ermittlungs- und Hauptverfahren) ist daher ein begründetes rechtliches Interesse vom Antragsteller stets glaubwürdig darzutun und bedarf – insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Behauptungen – einer strengen Prüfung (vgl je mwN Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1§ 77 Rz 4; Oshidari, WK-StPO § 77 Rz 2).

Die bloße Intention einer Überprüfung der Befunde (Befundgrundlagen) des Sachverständigen ohne jegliche Darlegung von Anhaltspunkten für dadurch zu erwartende neue Tatsachen oder Beweismittel (§ 353 Z 2 StPO) reicht dafür jedenfalls nicht hin.

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 27.05.2015, Gw 101/15hGw 102/15f
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 77 Abs 1 StPO
  • JST-Slg 2015/5

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