Beischaffung von nicht bei den Akten befindlichen (allfälligen) Befundgrundlagen eines Sachverständigengutachtens zwecks Überprüfung zur allfälligen Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist nicht Gegenstand der Akteneinsicht
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2015
- Judikatur, 240 Wörter
- Seiten 494 -494
- https://doi.org/10.33196/jst201505049401
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Akteneinsicht nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens ist in § 77 Abs 1 StPO geregelt (vgl RIS-Justiz RS0096779). Demgemäß haben Staatsanwaltschaften und Gerichte im Falle begründeten rechtlichen Interesses auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht
Hinzu kommt, dass Akteneinsicht gemäß § 77 Abs 1 StPO ein begründetes rechtliches Interesse voraussetzt, sodass etwa
Für Akteneinsicht nach rechtskräftiger Beendigung eines Strafverfahrens (vgl dagegen § 51 StPO für das Ermittlungs- und Hauptverfahren) ist daher ein begründetes rechtliches Interesse vom Antragsteller stets glaubwürdig darzutun und bedarf – insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Behauptungen – einer strengen Prüfung (vgl je mwN
Die bloße Intention einer Überprüfung der Befunde (Befundgrundlagen) des Sachverständigen ohne jegliche Darlegung von Anhaltspunkten für dadurch zu erwartende neue Tatsachen oder Beweismittel (§ 353 Z 2 StPO) reicht dafür jedenfalls nicht hin.
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 27.05.2015, Gw 101/15hGw 102/15f
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 77 Abs 1 StPO
- JST-Slg 2015/5
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