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Verwendung aufgezeichneter Telefongespräche zwischen Anwalt und Klient im gerichtlichen Strafverfahren

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Die Aufzeichnung von Gesprächen zwischen Anwälten und ihren Klienten kann eine Verletzung des Berufsgeheimnisses und damit der Basis ihres Vertrauensverhältnisses darstellen. Auch wenn Aufzeichnungen aus der Überwachung einer dritten Person stammen, müssen bei der Verwendung aufgezeichneter Gespräche in einem gerichtlichen Strafverfahren wirksame Kontrollmechanismen („contrôle efficace“) iSd Art 8 EMRK zur Verfügung stehen.

  • EGMR, 03.02.2015, Pruteanu ./. Rumänien, Nr 30181/05
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Art 8 EMRK
  • JST-Slg 2015/5

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