


Zielrichtung der Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO ; Besitz von Wurfsternen nicht tatbestandserfüllend nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 2015
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 822 Wörter, Seiten 472-473
20,00 €
inkl MwSt




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§ 281 Abs 1 Z 5a StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.
§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG stellt den unbefugten Besitz von nach § 17 WaffG verbotenen Waffen unter Strafe. In der taxativen Aufzählung des § 17 Abs 1 WaffG sind sternförmige Wurfgeräte nicht enthalten. Eine Wurfsterne betreffende Verordnung der Bundesministerin für Inneres iSd § 17 Abs 2 WaffG wurde im Bundesgesetzblatt nicht kundgemacht. Mangels Verbots iSd § 17 WaffG darf der Besitz von Wurfsternen demnach nicht dem Tatbestand des § 50 Abs 1 Z 2 WaffG unterstellt werden.
Die in Z 1 bis Z 5 des § 50 Abs 1 WaffG normierten Tatbilder sind als kumulatives Mischdelikt aufzufassen. Durch unbefugten Besitz einer nach § 17 Abs 1 WaffG verbotenen Waffe bei zugleich bestehendem Waffenverbot nach § 12 WaffG werden daher die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG in echter Idealkonkurrenz verwirklicht.
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- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OGH, 30.06.2015, 13 Os 61/15t
- JST-Slg 2015/57
- § 281 Abs 1 Z 5a StPO
- § 50 Abs 1 WaffG
- § 281 Abs 1 Z 10 StPO
§ 281 Abs 1 Z 5a StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.
§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG stellt den unbefugten Besitz von nach § 17 WaffG verbotenen Waffen unter Strafe. In der taxativen Aufzählung des § 17 Abs 1 WaffG sind sternförmige Wurfgeräte nicht enthalten. Eine Wurfsterne betreffende Verordnung der Bundesministerin für Inneres iSd § 17 Abs 2 WaffG wurde im Bundesgesetzblatt nicht kundgemacht. Mangels Verbots iSd § 17 WaffG darf der Besitz von Wurfsternen demnach nicht dem Tatbestand des § 50 Abs 1 Z 2 WaffG unterstellt werden.
Die in Z 1 bis Z 5 des § 50 Abs 1 WaffG normierten Tatbilder sind als kumulatives Mischdelikt aufzufassen. Durch unbefugten Besitz einer nach § 17 Abs 1 WaffG verbotenen Waffe bei zugleich bestehendem Waffenverbot nach § 12 WaffG werden daher die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG in echter Idealkonkurrenz verwirklicht.
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OGH, 30.06.2015, 13 Os 61/15t
- JST-Slg 2015/57
- § 281 Abs 1 Z 5a StPO
- § 50 Abs 1 WaffG
- § 281 Abs 1 Z 10 StPO