


Beschaffungskriminalität; Privilegierung; Gewöhnung an Suchtgift; vorwiegende Begehung zwecks Suchtmittelbeschaffung zum persönlichen Gebrauch
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 2015
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 655 Wörter, Seiten 483-484
20,00 €
inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download




-
„Vorwiegend“ (§ 28a Abs 3 SMG, § 27 Abs 5 SMG) bedeutet, dass nach der Absicht des Täters mehr als die Hälfte des Gewinns in die neuerliche Suchtmittelbeschaffung fließen soll. Entscheidend ist der Gewinn, nicht der Umsatz. Die beabsichtigte Verwendung des Gewinns muss deutlich festgestellt werden.
-
- Schwaighofer, Klaus
-
- § 28a Abs 2 Z 3 SMG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2015/61
- § 28a Abs 1 SMG
- § 28a Abs 3 SMG
- § 27 Abs 5 SMG
- OGH, 10.11.2014, 15 Os 114/14z
„Vorwiegend“ (§ 28a Abs 3 SMG, § 27 Abs 5 SMG) bedeutet, dass nach der Absicht des Täters mehr als die Hälfte des Gewinns in die neuerliche Suchtmittelbeschaffung fließen soll. Entscheidend ist der Gewinn, nicht der Umsatz. Die beabsichtigte Verwendung des Gewinns muss deutlich festgestellt werden.
- Schwaighofer, Klaus
- § 28a Abs 2 Z 3 SMG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2015/61
- § 28a Abs 1 SMG
- § 28a Abs 3 SMG
- § 27 Abs 5 SMG
- OGH, 10.11.2014, 15 Os 114/14z