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Zurückweisung einer Beschwerde mangels Begründung nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages

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Im Verfahren nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG sind (mit Ausnahmen) die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Weist eine Beschwerde einen verbesserungsfähigen Mangel auf, ist die Erteilung eines Verbesserungsauftrages zulässig. Wird diesem nicht fristgerecht nachgekommen, ist die Beschwerde zurückzuweisen, sofern im Verbesserungsauftrag darauf hingewiesen wurde. Eine Verpflichtung zu einer allumfassenden amtswegigen Prüfung des bekämpften Bescheides besteht nicht.

  • OLG Wien, 14.07.2015, 33 Bs 112/15k
  • § 121a StVG
  • § 17 Abs 2 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2015/63
  • LGSt Graz, 24.02.2015, 1 Bl 85/14z
  • § 120 StVG
  • § 121 StVG

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