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(Kein) Ausschluss des Beschwerderechts durch die StPO

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Dort, wo die Strafprozessordnung das Beschwerderecht ausschließt, bringt sie dies durchwegs unmissverständlich zum Ausdruck. Demgegenüber enthält der vom Beschwerdegericht herangezogene § 107 Abs 3 erster Satz StPO lediglich einen Hinweis auf die Legitimation von Staatsanwaltschaft und Einspruchswerber zur Beschwerde, der – abweichend von der allgemeinen Regel (§ 87 Abs 3 StPO) – aufschiebende Wirkung zukommt. Die Bedeutung eines Rechtsmittelausschlusses ergibt sich weder aus der Interpretation des Wortlauts dieser Bestimmung, noch aus logisch-systematischen oder teleologischen Überlegungen.

  • § 107 Abs 3 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 363a StPO
  • § 87 Abs 1 StPO
  • § 89 Abs 2 StPO
  • OGH, 28.04.2015, 14 Os 128/14a
  • JST-Slg 2015/55

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