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Mephedron; Suchtgift; Suchtgiftverordnung: Gerichtsnotorietät

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Die Substanz „Mephedron“ ist in den Anhängen zur Suchtgiftverordnung nicht genannt. Daher kann ein Schuldspruch nach § 27 Abs 1 SMG nicht bloß auf den Erwerb von Mephredron gestützt werden. Selbst wenn man Gerichtsnotorietät unterstellt, dass diese Substanz deckungsgleich mit dem in der Suchtgiftverordnung genannten Wirkstoff 4-Methyl-Methcathinon ist, müsste dies im Urteil entsprechend festgestellt werden.

  • JST-Slg 2015/62
  • § 2 SMG
  • OGH, 25.11.2014, 11 Os 128/14d
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 27 Abs 1 SMG

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