Widerrufsentscheidungen (§ 55 StGB) nach Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB)
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2015
- Aufsatz, 7518 Wörter
- Seiten 432 -441
- https://doi.org/10.33196/jst201505043201
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Werden Straftaten, die nach den Zeiten ihrer Begehung an sich Gegenstand eines einzigen Urteiles hätten sein können (§ 37 StPO), in verschiedenen (dh mindestens zwei) Entscheidungen abgeurteilt, so ist im späteren Verfahren eine sog Bedachtnahmeverurteilung (§§ 31, 40 StGB) zu fällen. In diesem Kontext stellt sich sodann auch die Frage des allfälligen Widerrufs von im früheren (§ 55 Abs 1 StGB) oder aber – im Falle ursprünglich unterlassener Bedachtnahme – späteren Urteil (§ 55 Abs 2 StGB) gewährten bedingten Strafnachsichten, weil die getrennte Verfahrensführung den Rechtsbrecher nicht nur nicht benachteiligen, sondern ihm auch keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen soll. Ein Blick in die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zeigt eine offensichtliche Unsicherheit der gerichtlichen Praxis bei der Handhabung dieser Regelungen, gibt es doch eine Vielzahl von Entscheidungen, denen eine fehlerhafte Anwendung des § 495 StPO bzw § 55 StGB zugrunde liegt. Ziel dieser Arbeit ist eine Analyse der Judikatur des OGH sowie eine systematische Darstellung der diesbezüglichen Rechtslage.
- Nimmervoll, Rainer
- § 40 StGB
- § 16 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Anhörungen.
- Bedachtnahmeverurteilung
- bedingte Strafnachsicht
- gemeinsame Aburteilung
- § 31 StGB
- Widerrufsentscheidung
- § 494a StPO
- JST 2015, 432
- § 495 StPO
- § 55 StGB
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