


Errichtung einer Stromtankstelle auf öffentlichem Grund; Voraussetzungen in Niederösterreich
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 23
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 120 Wörter, Seiten 112-112
20,00 €
inkl MwSt




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Zur Errichtung einer Stromtankstelle auf öffentlichem Grund (Sondernutzung die über den Gemeingebrauch hinausgeht) ist eine Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 Abs 3 Z 1 nö GebrauchsabgabenG erforderlich.
Bei einer Sondernutzung von öffentlichen Straßen im Sinne des nö StrG 1999 ist neben dieser verwaltungsbehördlich zu beurteilenden Gebrauchserlaubnis überdies eine Zustimmung der Straßenverwaltung durch schriftliche Vereinbarung gemäß § 18 nö StrG 1999 erforderlich.
Die Gemeinden sind daher berechtigt, die vorgesehene privatrechtlich zu qualifizierende Sondernutzungsvereinbarung abzuschließen. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Novelle des nö GebrauchsabgabenG, LGBl 2015/17, nichts geändert. Liegt diese Vereinbarung nicht vor, kann gegen den Errichter der Stromtankstelle, mit welcher eine Gemeindestraße in Anspruch genommen wird, mit Unterlassungsklage vorgegangen werden.
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- Voraussetzungen in Niederösterreich
- OGH, 21.01.2020, 10 Ob 27/19x
- § 1 Abs 3 Z 1 nö GebrauchsabgabenG
- § 523 ABGB
- § 18 nö StrG
- BBL-Slg 2020/95
- Baurecht
- Errichtung einer Stromtankstelle auf öffentlichem Grund
Zur Errichtung einer Stromtankstelle auf öffentlichem Grund (Sondernutzung die über den Gemeingebrauch hinausgeht) ist eine Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 Abs 3 Z 1 nö GebrauchsabgabenG erforderlich.
Bei einer Sondernutzung von öffentlichen Straßen im Sinne des nö StrG 1999 ist neben dieser verwaltungsbehördlich zu beurteilenden Gebrauchserlaubnis überdies eine Zustimmung der Straßenverwaltung durch schriftliche Vereinbarung gemäß § 18 nö StrG 1999 erforderlich.
Die Gemeinden sind daher berechtigt, die vorgesehene privatrechtlich zu qualifizierende Sondernutzungsvereinbarung abzuschließen. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Novelle des nö GebrauchsabgabenG, LGBl 2015/17, nichts geändert. Liegt diese Vereinbarung nicht vor, kann gegen den Errichter der Stromtankstelle, mit welcher eine Gemeindestraße in Anspruch genommen wird, mit Unterlassungsklage vorgegangen werden.
- Voraussetzungen in Niederösterreich
- OGH, 21.01.2020, 10 Ob 27/19x
- § 1 Abs 3 Z 1 nö GebrauchsabgabenG
- § 523 ABGB
- § 18 nö StrG
- BBL-Slg 2020/95
- Baurecht
- Errichtung einer Stromtankstelle auf öffentlichem Grund