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Errichtung einer Stromtankstelle auf öffentlichem Grund; Voraussetzungen in Niederösterreich

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 23
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
120 Wörter, Seiten 112-112

20,00 €

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Zur Errichtung einer Stromtankstelle auf öffentlichem Grund (Sondernutzung die über den Gemeingebrauch hinausgeht) ist eine Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 Abs 3 Z 1 nö GebrauchsabgabenG erforderlich.

Bei einer Sondernutzung von öffentlichen Straßen im Sinne des nö StrG 1999 ist neben dieser verwaltungsbehördlich zu beurteilenden Gebrauchserlaubnis überdies eine Zustimmung der Straßenverwaltung durch schriftliche Vereinbarung gemäß § 18 nö StrG 1999 erforderlich.

Die Gemeinden sind daher berechtigt, die vorgesehene privatrechtlich zu qualifizierende Sondernutzungsvereinbarung abzuschließen. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Novelle des nö GebrauchsabgabenG, LGBl 2015/17, nichts geändert. Liegt diese Vereinbarung nicht vor, kann gegen den Errichter der Stromtankstelle, mit welcher eine Gemeindestraße in Anspruch genommen wird, mit Unterlassungsklage vorgegangen werden.

  • Voraussetzungen in Niederösterreich
  • OGH, 21.01.2020, 10 Ob 27/19x
  • § 1 Abs 3 Z 1 nö GebrauchsabgabenG
  • § 523 ABGB
  • § 18 nö StrG
  • BBL-Slg 2020/95
  • Baurecht
  • Errichtung einer Stromtankstelle auf öffentlichem Grund

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